KLEIN News

KLEIN ADVISES ON THE SALE OF A Bombardier Global 5000 AIRCRAFT

28.03.2025

Klein successfully supported a client in the contractual negotiations and closing for the sale of a Bombardier Global 5000 aircraft.

Thomas Verschuuren Kopfstein, Senior Partner at Klein, advised and assisted the client in the transaction

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KLEIN ADVISES ON THE PURCHASE OF A Dassault Aviation Falcon 8X AIRCRAFT

27.02.2025

Klein successfully supported a client in the contractual negotiations and closing for the Purchase and refurbishment of a Dassault Falcon 8x aircraft.

Thomas Verschuuren Kopfstein, Senior Partner at Klein, advised and assisted the client in the transaction

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KLEIN ADVISES ON THE SALE OF A Bombardier Global 6000 AIRCRAFT

22.08.2024

Klein successfully supported a client in the contractual negotiations and closing for the sale of a Bombardier Global 6000 aircraft.

Gianni Rizzello, Senior Partner at Klein, and Martin Boric, Partner at Klein, advised and assisted the client in the transaction.

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Successful completion of Falcon 8X Purchase

24.06.2024

Klein successfully advised a client in the contractual negotiations and closing for the purchase and outfitting of a Dassault Aviation Falcon 8X Aircraft.

Thomas Verschuuren, Senior Partner at Klein, advised and assisted the client in the transaction.

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DIE VERMITTLUNG VON HYPOTHEKEN DURCH BANKEN ALS ALTERNATIVE ZUM TRADITIONELLEN KREDITGESCHÄFT

08.05.2024

Martin Boric, Die Vermittlung von Hypotheken durch Banken als Alternative zum traditionellen Kreditgeschäft, in: vdp Schriftenreihe des Verbands deutscher Pfandbriefbanken, Band 57, Entwicklung und Stand des Realkredits in Europa, Liber amicorum für Andreas Luckow (Dr. Tim Lassen / Mario Thurner [Red.]), Berlin, S. 17–22.

Den Originalartikel finden Sie hier: https://www.pfandbrief.de/site/dam/jcr:6567e5c6-ddf1-4991-ab45-c6a60d36681b/242310_Band%2057%20-%20Luckow.pdf (Seiten 17–22).

Das klassische Hypothekargeschäft in der Schweiz wird zunehmend mit kompetitiven Plattform-Angeboten auf einer breit abgestützten Investorenbasis ergänzt. Dabei wollen insbesondere immer mehr Versicherungen, Vorsorgeeinrichtungen, Anlagestiftungen und Fonds in der Vergabe von Hypothekarkrediten tätig sein. Um ihre Wettbewerbsfähigkeit im Hypothekargeschäft zu erhalten, haben Schweizer Banken in den vergangenen Jahren ihr Angebot im Hypothekarbereich diversifiziert. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Hintergründe dieser Entwicklungen und zeigt die (treuhänderische) Rolle der Banken im Hypotheken-Plattformengeschäft auf.

Martin Boric ist Ländervertreter Schweiz beim Workshop „Runder Tisch Grundpfandrechte“ des Verbands deutscher Pfandbriefbanken e.V. (vdp), einem Think Tank der Hypothekenbanken, in dem ausgewiesene Grundpfandrechtsspezialisten aus mittlerweile 37 Ländern mitwirken. Dieser Workshop hat das Ziel, durch länderübergreifende Informationen den Vergleich und die Bewertung der Rechtslage in den einzelnen Ländern zu ermöglichen. In seiner Funktion als Ländervertreter Schweiz ist Martin Boric regelmässiger Autor von Publikationen zu Entwicklungen im Schweizer Hypothekarrecht.

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ZUR KONTINUIERLICHEN FLEXIBILISIERUNG UND DYNAMISIERUNG DES SCHULDBRIEFWESENS

08.05.2024

Martin Boric, Zur kontinuierlichen Flexibilisierung und Dynamisierung des Schuldbriefwesens, in: vdp Schriftenreihe des Verbands deutscher Pfandbriefbanken, Band 56, Vom Hypothekenbankgesetz zur Covered Bond Richtlinie, Liber amicorum für Dr. Otmar Stöcker (Dr. Tim Lassen / Mario Thurner [Red.]), Berlin, S. 17–28.

Den Originalartikel finden Sie hier: https://www.pfandbrief.de/site/dam/jcr:a32f0fcb-809d-4fd4-81ed-a36b0cc695d8/242310_Band%2056%20-%20Stoecker.pdf (Seiten 17–28).

Der Schuldbrief bildet mit Abstand die meistverbreitete Form von Grundpfandrechten in der Schweiz. Seit dem 1. Januar 2012 kann ein Schuldbrief auch als Register-Schuldbrief ausgestaltet werden. Die Einführung des Register-Schuldbriefs als vollkommen entmaterialisiertes Registerpfandrecht brachte seither eine weitere Flexibilisierung und Dynamisierung des schweizerischen Hypothekar- und Schuldbriefwesens mit sich. Der vorliegende Beitrag geht auf wichtige Neuerungen ein und beleuchtet ausgesuchte Aspekte.

Martin Boric ist Ländervertreter Schweiz beim Workshop „Runder Tisch Grundpfandrechte“ des Verbands deutscher Pfandbriefbanken e.V. (vdp), einem Think Tank der Hypothekenbanken, in dem ausgewiesene Grundpfandrechtsspezialisten aus mittlerweile 37 Ländern mitwirken. Dieser Workshop hat das Ziel, durch länderübergreifende Informationen den Vergleich und die Bewertung der Rechtslage in den einzelnen Ländern zu ermöglichen. In seiner Funktion als Ländervertreter Schweiz ist Martin Boric regelmässiger Autor von Publikationen zu Entwicklungen im Schweizer Hypothekarrecht.

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SUCCESSFUL COMPLETION OF BOMBARDIER GLOBAL 6000 SALE

08.05.2024

Klein successfully advised a client in the contractual negotiations and closing for the sale of a Bombardier Global 6000 Aircraft.

Gianni Rizzello, Senior Partner at Klein, advised and assisted the client in the transaction.

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Conference – register now: Plethora of Sanctions Regimes

02.04.2024

The sanctions against Russia have come to stay. The European Union, for example, has just adopted its 13th sanctions package. Other jurisdictions will undoubtedly follow.

The conference will focus on the plethora of sanctions regimes, their marked differences and the practical difficulties that arise from this multiplicity (legal profession, client representation, banking).

More information and registration

www.financial-law.ch

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Successful completion of PC24 aircraft sale

27.03.2024

Klein successfully assisted a client in negotiations for the sale of a Pilatus PC24 Aircraft. Gianni Rizzello and Martin Boric advised and assisted the client in the transaction and through the closing process.

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Diffuse Vielfalt der Sanktionsordnungen

22.03.2024

Autor: Marcel Alexander Niggli, publiziert in NZZ, 29. Februar 2024

Im Umgang mit Sanktionen gegen Russland besteht Unbestimmtheit. Eine Bank kann Transaktionen verweigern, auch wenn diese in der Schweiz zulässig wären. Gastkommentar von Marcel Alexander Niggli.

Die Schweiz hat 2003 das «Gesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen», kurz: Embargogesetz, erlassen. Das Gesetz ist seither mit nur marginalen Änderungen in Kraft und bestimmt, dass der Bund Zwangsmassnahmen erlassen kann, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Uno, der OSZE «oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind». Für den Erlass der Massnahmen ist der Bundesrat zuständig. Seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine hat die EU zwölf gegen Russland gerichtete Sanktionspakete erlassen, welche die Schweiz grossmehrheitlich übernommen hat. Dazu wurde im März 2022 die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, die ab 2014 bestand, ersetzt. Und diese neue Verordnung wurde seit März 2022 fünfzig Mal geändert und an die Vorgaben der EU angepasst.

Höchst unbestimmter Zustand

Die rechtsstaatlichen Probleme sollen hier nicht thematisiert werden. Betroffene können auch itrechtsstaatlich Heiklem umgehen, solange es nur klar ist. Tatsächlich aber enden die Schwierigkeiten nicht damit, dass vor einer möglichen Transaktion proaktiv abgeklärt werden muss, ob die betroffenen Personen gegenwärtig auf einer Sanktionsliste genannt werden, oder damit, dass das Seco angefragt wird. Selbst wenn das Seco als zuständige Stelle eine Transaktion nämlich als rechtskonform erklärt, ist damit nicht viel gewonnen. Und genau das stellt das Problem dar. Eventuell nämlich wird eine Bank die Ausführung der Transaktion trotzdem verweigern, zum Beispiel unter Verweis auf Sanktionen anderer Staaten und ihre vermeintliche Geltung in der Schweiz sowie bankinterne Compliance-Vorschriften. Der gegenwärtige Zustand ist höchst unbestimmt.

Wie kommt es, dass, obwohl die zuständige staatliche Stelle eine Transaktion als rechtskonform einstuft, sie in ihrer Umsetzung trotzdem Probleme bereitet? Wie kann es sein, dass alle Beteiligten versuchen, ihr Bestes zu tun, und dennoch Beliebigkeit resultiert? Das dürfte an der Auslagerung staatlicher Kontrollaufgaben an Private liegen, wie sie im Finanzmarkt etwa bei der Geldwäscherei üblich geworden ist. So werden nämlich Zielsetzungen vermengt, die nicht harmonieren. Geld liebt Klarheit. Lieber harte, aber klare Regeln als grosszügige und schwammige Vorgaben. Der Staat legt – mehr oder weniger glücklich – seine Vorgaben fest. Eine Bank orientiert sich aber nicht an politischen Vorgaben, sondern an ihrem eigenen Interesse, namentlich an Reputationsrisiken.

Zu beobachten ist nun leider eine Tendenz zur «overcompliance», das heisst, es wird versucht, alle nur möglichen Regeln einzuhalten, also nicht nur die schweizerischen, sondern auch diejenigen anderer Länder. Das wird damit begründet, dass ausländische Sanktionsregime extraterritoriale Geltung hätten, also auch hier gültig seien. Vorgebracht wird auch, global tätige Finanzinstitute verfolgten einen Einheitsstandard, an dem sich alle Ländereinheiten orientierten. Das aber verletzt unter Umständen die Schweizer Souveränitätundbegründetdamit gerade die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Bank. Bei den Sanktionen gegen Russland etwa ergeben sich notwendig Kollisionen zwischen den Interessen der Finanzinstitute und denjenigen ihrer Kunden. Denn neben jener der Schweiz, der EU und der USA existieren allein in der EU neun weitere nationale Sanktionsordnungen, hinzu kommen diejenige Grossbritanniens und zehn aussereuropäische (z. B.Australien, Kanada und Japan). Es bestehen also mindestens zwanzig Sanktionsordnungen, die voneinander teilweise erheblich abweichen. Was also gilt?

Strafrechtlich heikel

Gemeint sind nicht Situationen, in welchen ein Schweizer Institut auch einer ausländischen Rechtsordnung untersteht. In solchen Fällen ist klar, dass auch diese Rechtsordnung zu respektieren ist. Was aber gilt, wenn keine ausländische Rechtsordnung anwendbarist? Sind trotzdem alle Sanktionsordnungen einzuhalten oder nur einzelne? Oder nur diejenigen, die gerade in die eigenen Risikoüberlegungen passen? Soll die Bank selbst entscheiden, welche Sanktionsordnung sie respektieren will? Der einfachste Weg aus dem Dilemma wäre, wenn die Politik nach demVorbild von Grossbritannien ein «blocking statute» erliesse, das heisst ein Verbot, ausländischen Sanktionsordnungen extraterritoriale Wirkung zu gewähren. Damit wäre Klarheit geschaffen. Dies wird in absehbarer Zeit kaum geschehen, womit nur der unangenehme Weg über das Strafrecht bliebe. Dann müsste man die Banken daran erinnern, dass die Verweigerung von Transaktionen nicht nur Nötigung im Sinne von Art. 181 Strafgesetzbuch darstellen kann, sondern auch – und schwerwiegender – eine verbotene Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 StGB). Die freiwillige Einhaltung ausländischer Sanktionsordnungen konfligiert notwendig mit der Schweizer Souveränität. Denn welche Funktion könnte unsere Sanktionsordnung haben, wenn die ausländischen ohnehin gelten beziehungsweise sich Schweizer Akteure ihnen einfach unterwerfen? Eine Anwendung ausländischer Sanktionsordnungen erscheint daher strafrechtlich heikel und birgt jedenfalls Risiken.